Voraussetzungen
- Der Hundeführschein ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu absolvieren.
- Das Mindestalter des Hundes muss zum Zeitpunkt der Prüfung sechs Monate betragen.
- Das Mindestalter der Hundehalterinnen und Hundehalter für die Prüfung muss 16 Jahre betragen.
- Die Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben.
- Hundehalterinnen und Hundehalter, die bereits jetzt einen "Kampfhund" besitzen, müssen den Hundeführschein innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes absolvieren.
Liste der betroffenen Hunderassen
Die vorliegende Liste der betroffenen Hunde ist jederzeit erweiterbar. Derzeit betrifft es:
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Mastino Napoletano
- Mastin Espanol
- Fila Brasileiro
- Mastiff, Bullmastiff
- Tosa Inu
- Pitbullterrier
- Rottweiler
- Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)
Der Führschein gilt auch für Mischlinge.
Die Liste wurde von Expertinnen und Experten ausgearbeitet. Zum einen wurde die große Bisskraft dieser Hunde und die Bisshäufigkeit herangezogen. Zum anderen sind dies unter anderem auch jene Hunde, über die es bei der Tierschutzombudsstelle Wien häufig Beschwerden gibt und die nach Unfällen verstärkt als auffällige und aggressive Hunde in den Tierheimen landen.
Theoretische und praktische Prüfung
Der Hundeführschein besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
Der theoretische Teil trägt dazu bei, das Wissen über Hundehaltung, Hundeausbildung, Verhalten des Hundes, Gesundheit und gesetzliche Verpflichtungen zu erweitern und zu festigen. Die Prüfung umfasst 150 mögliche Fragen. Aus diesen werden mindestens 30 gestellt. Davon müssen 24 richtig beantwortet werden.
Im Anschluss folgt der praktische Teil. Hier wird getestet, ob die Hundehalterinnen und Hundehalter in der Lage sind, sich in alltäglichen Situationen mit ihrem Hund richtig und rücksichtsvoll in Bezug auf andere Menschen zu verhalten. Für den verpflichtenden Hundeführschein wird der Praxisteil erweitert. So werden mögliche kritische Situationen wie beispielsweise die Begegnung mit anderen Hunden trainiert.
Die Prüfung zum Hundeführschein wird im Auftrag des Veterinäramts der Stadt Wien (MA 60) durch die Tierschutzombudsstelle von speziell ausgebildeten Prüferinnen und Prüfern abgehalten.
Im Gegensatz zum freiwilligen Hundeführschein erfolgt keine Befreiung von der Hundeabgabe.
Unterlagen
Zur Prüfung sind mitzubringen:
- Haftpflichtversicherungspolizze
- Anmeldebestätigung
- Chip-Nummer des Hundes (alle Hunde in Österreich müssen seit 1. Jänner 2010 gechiped sein)
Mögliche Strafen ohne Hundeführschein
Die Pläne zum verpflichtenden Hundeführschein enthalten auch verbesserte Möglichkeiten der Polizei zum Einschreiten und verschärfte Strafbestimmungen.
Wird eine Hundehalterin oder ein Hundehalter nach Inkrafttreten der neuen Reglung mit einem Kampfhund ohne Hundeführschein aufgegriffen, kann eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen werden. Die Hundehalterinnen und Hundehalter können aufgefordert werden, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen.
Bei Hundehalterinnen und Hundehaltern ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann der Hund auf Veranlassung der Polizei - neben der Verhängung von sehr hohen Verwaltungsstrafen - sofort und dauerhaft abgenommen werden.

